ARB 2010 - § 10 Beitragsanpassung
§ 10 Abs. 1)
Satz 1.) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. 7. eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Satz 2.) Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten «Rechtsschutz»fälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Satz 3.) Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Satz 4.) Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
§ 10 Abs. 2)
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
§ 10 Abs. 3)
Satz 1.) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung.
Satz 2.) Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mit zu berücksichtigen.
Satz 3.) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Satz 4.) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern.
Satz 5.) Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
§ 10 Abs. 4)
Satz 1.) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten 3 Kalenderjahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgebeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen.
Satz 2.) Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
§ 10 Abs. 5)
Satz 1.) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. 10. des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden.
Satz 2.) Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
§ 10 Abs. 6)
Satz 1.) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Satz 2.) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Satz 3.) Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Satz 4.) Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.