ARB 2010 - § 13 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 13 Abs. 1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
§ 13 Abs. 2)
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den 2. oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
§ 13 Abs. 3)
Satz 1.) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein.
Satz 2.) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der Rechtsschutzversicherung wirksam.
Satz 3.) Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
Satz 4.) Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.