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Rechtsschutzversicherung - ARB 2010 - § 14 Gesetzliche Verjährung

ARB 2010 - § 14 Gesetzliche Verjährung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung ARB 2010 - § 14 Gesetzliche Verjährung.

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ARB 2010 - § 14 Gesetzliche Verjährung

Grüner Pfeil nach rechts § 14 Abs. 1)
Satz 1.) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Satz 2.) Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Grüner Pfeil nach rechts § 14 Abs. 1)
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung dem Versicherten in Textform zugeht.



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