ARB 2010 - § 14 Gesetzliche Verjährung
§ 14 Abs. 1)
Satz 1.) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Satz 2.) Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 14 Abs. 1)
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung dem Versicherten in Textform zugeht.