ARB 2010 - § 16 Anzeigen - Willenserklärungen - Anschriftenänderung
§ 16 Abs. 1)
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
§ 16 Abs. 2)
Satz 1.) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Rechtsschutzversicherung bekannte Anschrift.
Satz 2.) Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Satz 3.) Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
§ 16 Abs. 3)
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung (Firmenrechtsschutz) für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.