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Rechtsschutzversicherung - ARB 2010 - § 6 Örtlicher Geltungsbereich

ARB 2010 - § 6 Örtlicher Geltungsbereich

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung ARB 2010 - § 6 Örtlicher Geltungsbereich.

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Rechtsschutzversicherung

ARB 2010 - § 6 Örtlicher Geltungsbereich

Grüner Pfeil nach rechts § 6 Abs. 1)
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

Grüner Pfeil nach rechts § 6 Abs. 2)
Satz 1.) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt die Rechtsschutzversicherung bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens 6 Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von . . . Euro.
Satz 2.) Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.



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