ARB 2010 - § 7 Beginn des Versicherungsschutz
§ 7 Abs. 1)
Satz 1.) Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den 1. oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B Abs. 1 Satz 1 zahlt.
Satz 2.) Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.