ARB 2010 - Anhang 1 - Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
Anhang 1 - § 5a Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
§ 5a Abs. 1)
Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten.
Die Rechtsschutzversicherung vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Absatz 3.
§ 5a Abs. 2)
Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf . . . . (Aufzählung der unter die Mediation fallenden Leistungsarten)
§ 5a Abs. 3)
Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators bis zu . . . Euro je Mediation. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
§ 5a Abs. 4)
Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 7 bis 14, 16, 17 und 20 ARB 2009 entsprechend.
Notwendige Ergänzung zu § 5 Abs. 1d) bei Verwendung des § 5 a
Im § 5 Abs. 1d heißt es:
...die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen Gerichts erster Instanz entstehen;...
Ergänzung:
...die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach der Klausel...