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Der Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige des § 25 ARB ist das Pendant zum Berufsrechtsschutz für Selbstständige gemäß § 24 ARB.

Der § 25 ARB ist für Privatpersonen welche einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, ausgearbeitet.

Das heißt, der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner dürfen keine irgendwie geartete selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR im laufenden Kalenderjahr ausüben. Wird diese Grenze überschritten, wandelt sich der Versicherungsvertrag der Rechtsschutzversicherung automatisch in den Berufsrechtsschutz für Selbstständige nach § 24 der ARB um.

Hinweis
Weitere Infos zum Thema Berufsrechtsschutz für Selbstständige und Freiberufler finden Sie unter Berufsrechtsschutz für Selbstständige

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