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Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 1 Versicherte Personen

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 1 Versicherte Personen

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Firmenrechtsschutz

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 1 Versicherte Personen

Versichert sind der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und sämtliche Betriebsangehörige einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und Leiharbeitnehmer.

Für angestellte Betriebsärzte und das Sanitätspersonal besteht Versicherungsschutz auch bei Erste-Hilfe-Leistungen für Nichtbetriebsangehörige, auch außerhalb des Betriebes.

Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

Niederlassungen im In- und Ausland (Betriebsstätten einschließlich Lager und Verkaufsbüro und dgl.) sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind.

Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können in den Vertrag mit einbezogen werden. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist allein Prämienschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbstständigen Unternehmen Anwendung.

Für Tochterunternehmen, die neu gegründet oder vom Versicherungsnehmer neu erworben werden, besteht ebenfalls Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung, wenn dem Versicherer die Veränderung zur nächsten Hauptfälligkeit angezeigt wird. Gegebenenfalls ist eine Prämienneufestsetzung erforderlich. Für Rechtsschutzfälle, die ihre Ursache in Ereignissen vor der Neugründung bzw. Übernahme des jeweiligen Unternehmens haben, besteht kein Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens zur Hauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.

Wird eine Tochtergesellschaft veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort, wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Beteiligungsveräußerung beim Versicherer eine eigene ab dem Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung beginnende Strafrechtsschutzversicherung abschließt.

Wird das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein jeweils genannten Zeitpunkt hinaus verlängert, so sind auch solche Verfahren versichert, die nach Vertragsende dem Versicherer gemeldet werden, wenn der Rechtsschutzfall in den Versicherungszeitraum fällt.

Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die übrigen Versicherten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt.

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