Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 5 Eintritt des Versicherungsfalles
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalles.
Als Versicherungsfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
Als Versicherungsfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Als Versicherungsfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 5 GKA-VFVB und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Wird eine andere Rechtsschutzversicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt, so besteht Versicherungsschutz in diesem Vertrag auch für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Versicherungsverträge eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Versicherungsverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
Diese zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass die Versicherten im Sinne von Ziff. 1 bis zum Abschluss dieser Versicherung von eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis haben.