Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 6 Ausschlüsse
Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte rechtkräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung besteht nicht in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn es
ausschließlich darum geht, als Führer von Kraftfahrzeugen, eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben;
darum geht, eine Vorschrift des Kartellrechtes sowie eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt zuhaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. Abweichend hiervon umfasst der Versicherungsschutz aber für die Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieder sowie die Mitglieder der Aufsichtsorgane der versicherten Unternehmen die Verteidigung wegen der Verletzung der Anzeige- und Informationspflichten nach § 81 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 und 7 i. V. m. § 39 Abs. 1 bis 3, sowie § 81 Abs. 1 Ziff. 8 i. V. m. § 59 Abs. 2 GWB.
Verfahren im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen.