Industrie Strafrechtsschutz - Versehensklausel
Unterlässt der Versicherte die Angabe einer Anzeige oder gibt er eine unrichtige Anzeige ab oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird die Rechtsschutzversicherung von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der VN nachweist, dass das Versäumnis nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.