Industrie Strafrechtsschutz - Vorsatzausschluß
Gemäß den ARB 2010 fallen nur solche Verfahren unter den Versicherungsschutz, bei denen dem VN vorgeworfen wird, gegen ein vorsätzlich und fahrlässig begehbares Vergehen verstoßen zu haben. Lautet der Vorwurf auf Vorsatz, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Verfahren eingestellt wird oder eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.
Der Versicherungsschutz im Rahmen der Industrie Strafrechtsschutzversicherung unterscheidet sich hiervon. Er bietet im vorgenannten Fall auch bei einer Vorsatzanklage bzw. dem Vorwurf des Vorsatzes Versicherungsschutz.
Darüber hinaus werden auch nur vorsätzlich begehbare Straftatbestände in den Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung einbezogen. Um echtes kriminelles Handeln auszuschließen, entfällt der Versicherungsschutz jedoch rückwirkend, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kommt. In diesem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Bei einer Vorsatzverurteilung im Ordnungswidrigkeitenbereich oder aufgrund eines Strafbefehls besteht allerdings voller Versicherungsschutz, sodass von einer Rückerstattungspflicht abgesehen wird.
Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpflichtung anteilig nur insoweit, als es Vorsatz betrifft.