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Rechtsschutzversicherung - Anwalt und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Anwalt und Rechtsschutzversicherung

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Anwalt und Rechtsschutzversicherung erklärt.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Anwalt und Rechtsschutzversicherung

Wer einen Rechtsanwalt damit beauftragt, für ihn tätig zu werden, hat grundsätzlich auch die Anwaltsgebühren zu zahlen. Dies gilt auch, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Im diesem Falle kann der Versicherte (und nicht der Anwalt) jedoch einen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auf Erstattung der angefallenen Kosten haben.

Aus der Sicht des Rechtsanwalts ist dessen Auftraggeber zum Ausgleich der angefallenen Gebühren verpflichtet. Ob der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers diese erstattet oder nicht, ist für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich.

Der VN kann dem Versicherer einen Anwalt seiner Wahl benennen, den dieser dann mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen hat. Insofern besteht also gemäß § 17 ARB i.V.m. § 127 VVG freie Anwaltswahl.

Der VN kann aber auch vom Rechtsschutzversicherer verlangen, dass dieser ihm einen Anwalt benennt. Hierzu ist der Versicherer u.U. sogar verpflichtet, wenn nämlich der VN keinen Anwalt ausgewählt hat und die Beauftragung eines Anwalts im Interesse des VN erforderlich erscheint.

Da der Rechtsschutzversicherer den Anwalt im Namen des VN benennt, ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts nicht verantwortlich. Andererseits ist aber der Anwalt auch nur gegenüber dem VN als seinem Mandanten für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.

Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung führt in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt. Er fragt z.B. für seinen Auftraggeber an, ob im konkreten Fall Versicherungsschutz besteht, und bittet um die Erteilung einer Deckungszusage durch den Versicherer.

Wird die Deckungszusage erteilt, rechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren meistens direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. In diesem Falle erhält der Mandant keine Honorarrechnung von seinem Anwalt.

Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht, da insoweit kein Versicherungsfall vorliegt. In der Regel verzichten Rechtsanwälte daher darauf, den Mandanten entsprechende Gebühren in Rechnung zu stellen.



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