Rechtsschutzversicherung - Beiträge
In der Rechtsschutzversicherung werden die Beiträge als Jahresbeiträge berechnet, wobei eine unterjährige Zahlungsweise mit entsprechendem Ratenzuschlag möglich ist.
Hinweis
Im Wohnungs- und Mietrechtsschutz wird die Versicherungsprämie grundsätzlich anhand folgender Faktoren berechnet:
Wohneinheit bei selbst genutzter Wohnung und Jahresbruttomiete bei vermieteten bzw. gemieteten Wohnungen oder gewerblichen Objekten; Fläche (überdacht/nicht überdacht) bei vom Eigentümer selbst genutzten gewerblichen Objekten. Unter Jahresmiete ist das gesamte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung laut Mietvertrag einschließlich etwaiger Nebenkosten (z.B. Heizung, Müllabfuhr) zu verstehen. Entsprechendes gilt für die Pacht.
Da bei einem Vergleich der Angebote verschiedener Versicherer meistens deutliche Beitragsunterschiede zu verzeichnen sind, empfiehlt es sich, vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei mehreren Versicherern Angebote einzuholen und diese eingehend zu analysieren.
Beitragsanpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres ermittelt ein unabhängiger Treuhänder, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der deutschen Rechtsschutzversicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum Vorjahr erhöht oder vermindert hat.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen einen Prozentsatz ab 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die Folgejahresprämie um den jeweiligen abgerundeten Prozentsatz zu erhöhen. Die Treuhänderermittlung erfolgt für die einzelnen Verträge zur Rechtsschutzversicherung (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz) gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der VN den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den VN in der Mitteilung darauf hinzuweisen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechtsschutzversicherer nach einer unverbindlichen Empfehlung des GDV auf die Verpflichtung zur Prämienzahlung im Falle der Arbeitslosigkeit des VN verzichten, wenn und solange der VN arbeitslos gemeldet oder berufs- oder erwerbsunfähig ist. Einige Versicherer haben diese Regelung als § 9 A ihrer ARB 2010 vorgesehen.
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