Rechtsschutzversicherung - Beratungsrechtsschutz im Familien,- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Darunter fallen Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
Zum Familienrecht zählen alle Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und gegenüber Dritten regeln (z.B. über Unterhalt, elterliche Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft).
Lebenspartnerschaftsrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Zusammenleben von eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften regeln.
Zum Erbrecht gehören die Rechtsvorschriften, die den Vermögensübergang von einem Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger regeln.
Beispiel
Ein Rat ist eine Empfehlung für ein Verhalten des Ratsuchenden in einer konkreten Rechtsangelegenheit. Eine Auskunft ist eine Information über die Rechtslage.
Eine rein vorsorgliche Beratung (z.B. Ratschläge zur Verfassung eines Testaments oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens) ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung.
Gebührenrechtliche Begrenzung
Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungsrechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und zwischen der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht.
Erstreckung auf ausländisches Recht
Der Beratung kann auch ausländisches Familien- und Erbrecht zugrunde liegen.
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