Rechtsschutzversicherung - Kosten für technische Sachverständige
Der Versicherer zahlt in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie bei Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA oder bei Auslandsfällen die dort ansässige Sachverständigenorganisation).
Die Beschränkung auf den Kreis öffentlich bestellter, technischer Sachverständiger verstößt nicht gegen §§ 305ff. BGB, da die öffentliche Bestellung und die damit regelmäßig einhergehende Vereidigung die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Sachverständigen gewährleistet.
Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt die Rechtsschutzversicherung schließlich gemäß § 5 Abs. 1 f aa) ARB die Kosten eines ausländischen Privatgutachters.
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