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Rechtsschutzversicherung - Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

Rechtsschutzversicherung - Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Notwendigkeit der Rechtsverfolgung erklärt.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

Ausklammerung vermeidbarer Kosten
Aus den § 1 und § 17 ARB lässt sich die Voraussetzung herleiten, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN erforderlich sein muss. Es müssen also hinreichende Erfolgsausichten bestehen und es darf keine mutwillige bzw. unverhältnismäßige Interessenwahrnehmung vorliegen.

Vermeidbare Kosten soll der Rechtsschutzversicherer nicht tragen. Dies ist ein Ausfluss der in § 82 VVG verankerten Schadenminderungspflicht.

Hinreichende Erfolgsaussichten
Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des VN schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten.

Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen Gesichtspunkten nur dann verneint werden, wenn der Sachvortrag des VN nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstellt - den erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.

In tatsächlicher Hinsicht kann geprüft werden, ob bei einem schlüssigen Vorbringen der zugrunde liegende Sachverhalt bei einem erwarteten Bestreiten durch den Gegner beweisbar ist.

Hat das Gericht bereits Prozesskostenhilfe gewährt oder einen Beweisbeschluss erlassen, so kann die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussicht nicht mehr verneinen.

Als mutwillig sind wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftige Maßnahmen zu Lasten aller Versicherten anzusehen, die zum angestrebten Erfolg in keinem Verhältnis stehen. Soweit zum Begriff der Mutwilligkeit Gerichtsentscheidungen vorliegen, betreffen diese überwiegend Bagatelldelikte aus dem Verkehrsbereich.

Manche Gerichte stellen hier überwiegend auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ab, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei einem verhängten Bußgeld in Höhe von 30 EUR häufig als Grenze für die Annahme von Mutwilligkeit angesehen wird. Andere Gerichte berücksichtigen weiterhin nicht nur das Missverhältnis zwischen Anwaltskosten und Geldbuße, sondern wägen ab, ob dem VN weitere nachteilige Folgen, z.B. eine Eintragung in das Zentralregister, drohen.

Tipp
Nach § 1 ARB ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen geschützt. Mitunter kann die Abgrenzung zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Interessenwahrnehmung schwierig sein, z.B. bei Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Mieterhöhung oder bei Vollstreckungsschutzmaßnahmen.

Letztlich dürfte für die Deckung in derartigen Fällen ausschlaggebend sein, ob zumindest auch rechtliche Interessen betroffen sind. Wenn weit überwiegend rein wirtschaftliche Belange im Vordergrund stehen, wie z.B. bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsplans ohne weitere rechtliche Beratung, greift der Rechtsschutz grundsätzlich nicht.



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