Rechtsschutzversicherung - Ordetnliche Kündigung
Bei einer - üblichen - Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.
Ist eine Vertragsdauer von mindestens drei Jahren vereinbart, was in der Rechtsschutzversicherung nicht selten der Fall ist, so kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Diese Regelung entspricht § 11 Abs. 4 VVG.
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