Rechtsschutzversicherung - Rechtsgrundlagen
Als Schadenversicherung unterliegt auch die Rechtsschutzversicherung den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, speziell den §§ 125 bis 129 VVG.
Seit dem 1.1.2009 gilt die Fassung des VVG 2008 für alle Versicherungsverträge. Die wesentlichen Neuerungen für die Rechtsschutzversicherung sind folgende:
Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung und grober Fahrlässigkeit;
Wegfall der Kündigungspflicht bei Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles;
Kausalitätserfordernis bei Obliegenheitsverletzungen;
Wegfall der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG;
Neuer Gerichtsstand des VN für Klagen gegen den Versicherer.
VVG
Darüber hinaus sind die speziellen Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt. Standardmäßig verwenden die Rechtsschutzversicherung im Neugeschäft und bei Vertragsumstellungen gemäß einer unverbindlichen Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die ARB 2010. Die ARB 2010 berücksichtigen die Vorgaben des neuen VVG.
ARB
Individuelle Abweichungen von der Verbandsempfehlung sind zulässig und haben in den Bedingungswerken vieler Rechtsschutzversicherer - zum Teil in deren ARB, zum Teil in Zusatzklauseln - Eingang gefunden.
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