Rechtsschutzversicherung - Reisekosten
Ersatzfähig sind ferner die Kosten für Reisen des VN zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden durch die Rechtsschutzversicherung bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze übernommen.
Nicht entscheidend ist, dass das persönliche Erscheinen des VN vom ausländischen Gericht angeordnet wird. Es genügt vielmehr, wenn dieses persönliche Erscheinen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Rechtsschutzversicherung Lexikon