Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachterverfahren
Beim sogenannten Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom VN beauftragte Anwalt zugelassen ist.
Einzelheiten sind in den Grundsätzen über das Schiedsverfahren geregelt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer und dem GDV beschlossen wurden.
Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht möglich.
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den «Rechtsschutz»versicherer bindend, während der VN die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben kann.
Der VN trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten des VN und die Kosten des Schiedsgutachters, wenn seine Entscheidung ganz oder teilweise unberechtigt war.
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