Rechtsschutzversicherung - Selbstbehalt
Es ist möglich und weitgehend üblich, in der Rechtsschutzversicherung zum Zwecke der Prämienersparnis gemäß § 5 Abs. 3c ARB einen Selbstbehalt je versicherter Leistungsart zu vereinbaren. Dann ist die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung von vornherein um diesen Betrag gemindert. Häufig wird eine Selbstbeteiligung von 100 oder 250 EUR als Fixbetrag, manchmal auch ein prozentualer Betrag von z.B. 10 Prozent, mindestens 125 EUR, gewählt.
Hinweis
Beispiel
Der für eine Selbstbeteiligung gewährte Prämienvorteil ist manchmal vergleichsweise geringfügig. Sieht ein Rechtsschutzversicherter im Falle einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der Beauftragung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (z.B. bei einem relativ geringen Bußgeld) ab, so ist zu beachten, dass ohne eine anwaltliche Vertretung Nachteile z.B. bezüglich des Punktekontos im Verkehrszentralregister entstehen können. Diese Konsequenzen sind bei der Wahl einer Selbstbeteiligung zu berücksichtigen.
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