Rechtsschutzversicherung - Sozialgerichtsrechtsschutz
Hier steht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten im Mittelpunkt. Es handelt sich um Angelegenheiten, in denen die Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig ist.
In den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte fallen vor allem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.
Beispiel
Der Versicherungsnehmer genießt Versicherungsschutz als Kläger, Beklagter und als Beigeladener.
Außergerichtliche Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Einleitung eines Widerspruchs) werden vom Rechtsschutz nicht erfasst. Nicht versichert ist daher auch die bloße Überprüfung eines Widerspruchsbescheids, wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klage nicht Erfolg versprechend ist.
Die hierfür fällige sog. Abrategebühr wird von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen. Gelangt der Anwalt hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Anfechtungsklage Erfolg versprechend ist, so besteht für die Klageeinlegung Versicherungsschutz.
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