Rechtsschutzversicherung - Strafrechtsschutz
Der Strafrechtsschutz umfasst zum einen die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Gesetzlich ist dieser Begriff nicht definiert.
Verkehrsvergehen
Nach allgemeiner Auffassung fallen hierunter Verstöße gegen Vorschriften des Verkehrs zu Lande, zu Wasser sowie in der Luft, z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit oder Nötigung im Straßenverkehr.
Beispiel
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an.
Hinweis
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat.
Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl eine fahrlässige oder vorsätzliche Begehung einer Straftat vorgeworfen wird:
Erfolgt nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder wird das Strafverfahren eingestellt, so bleibt es bei der Rechtsschutzzusage. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die Kosten im vereinbarten Umfang zu tragen.
War zunächst Vorsatz angeklagt und bleibt es dabei, so besteht für eine mögliche Berufung oder Revision weiterhin Rechtsschutz.
Falls der VN aber rechtskräftig wegen Vorsatz verurteilt worden ist, entfällt der Versicherungsschutz mit der Rechtskraft des Urteils rückwirkend. Der zunächst zugesagte Rechtsschutz ist insoweit also aufschiebend bedingt. Der VN hat der Rechtsschutzversicherung dann die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorsatzvorwurfes aufgewandt hat.
Der Strafrechtsschutz umfasst ferner die Verteidigung bei einem sonstigen Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Sonstige Vergehen
Hierzu zählt vor allem der Tatbestand der Körperverletzung, aber auch die Gewässerverunreinigung nach § 324 BGB.
Beispiel
Entscheidend für die Frage des Versicherungsschutzes ist ausschließlich der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf. Wird z.B. beim Vorwurf des Diebstahls das Verfahren später eingestellt oder wird der VN freigesprochen, besteht von Anfang an kein Rechtsschutz. Denn Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.
Hinweis
Wird dem VN vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht eine Besonderheit: Es wird rückwirkend Versicherungsschutz unter der Bedingung gewährt, dass vorsätzliches Handeln des VN nicht rechtskräftig festgestellt wird.
Besonderheiten bei Vorsatz
Hinweis
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