Rechtsschutzversicherung - Versicherte Personen
Die Rechtsstellung der versicherten Personen regelt § 15 ARB. Danach besteht Versicherungsschutz für
den Versicherungsnehmer und
die im Versicherungsschein oder in den einzelnen Rechtsschutzformen genannten Personen.
Außerdem besteht Versicherungsschutz zu Gunsten der Personen, denen auf Grund des Todes oder der Verletzung des VN oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes daraus resultierende Ansprüche zustehen (z.B. Erben).
Die für den VN anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß. Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner «Rechtsschutz» erhält. Der Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden.
Unabhängig vom Widerspruch besteht jedoch gemäß § 3 Abs. 4a.
ARB kein Rechtsschutz bei Ansprüchen mehrerer VN desselben Versicherungsvertrag der Rechtsschutzversicherung untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den VN.
Hinweis
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