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Managerrechtsschutz - Bedeutung neben der D & O Versicherung

Managerrechtsschutz - Bedeutung neben der D & O Versicherung

Tipps und Infos zum Thema Managerrechtsschutz - Bedeutung neben der D & O Versicherung.

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Managerrechtsschutz

Managerrechtsschutz - Bedeutung neben der D & O Versicherung

Der grundlegende Unterschied zwischen der D & O Versicherung bzw. Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und der Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung besteht darin, dass die D&O-Versicherung zwei Deckungselemente aufweist, nämlich die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Forderungen, während sich die Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung auf die Abwehrdeckung beschränkt.

Zugleich bedeutet dies, dass sich die VermöRS mit der D & O Versicherung überschneidet, soweit es deren Abwehrkomponente betrifft. Bisweilen wird sie deshalb auch als verkappte Haftpflichtversicherung bezeichnet.

Angesichts dieser Konstellation ist es nicht verwunderlich, dass die VermöRS ihr Alleinstellungsmerkmal auf dem Gebiet der Managerpolicen, das sie bis etwa Anfang bis Mitte der 90er Jahre aufwies, mit der von da an fortschreitenden Etablierung der D&O Versicherung verloren hat. Ihr Anwendungsbereich wurde sukzessive von der immer breiter gefächerten D&O Versicherung überlagert.

Es ist davon auszugehen, dass die D&O Versicherung ihre aufgezeigte Position auch deshalb weiter ausbauen wird, weil ihre Zahlungsfunktion infolge aktueller Geschehnisse künftig noch deutlicher zur Geltung kommen dürfte.

Zudem werden die von Vorstandsmitgliedern vor dem Hintergrund des VorstAG (Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung) persönlich abgeschlossenen D & O Selbstbehaltsversicherungen dafür sorgen, dass die D&O Versicherung sich weiterhin nahe am Puls des Wirtschaftsgeschehens und seiner Gestalter bewegt.

Obwohl der Stellenwert des Vermögensschaden Rechtsschutz deshalb in den Hintergrund getreten ist, kann man ihr die Daseinsberechtigung nicht generell abstreiten. Dafür spricht zum einen, dass sie weniger als die D & O Versicherung den Marktschwankungen unterworfen ist, deren Ausfluss vor allem mehr oder weniger ausgeprägte Ausschlusskataloge sind.

Anders ausgedrückt hängt das Interesse an einer Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung maßgeblich davon ab, ob sich der D&O Versicherungsmarkt als eher (wie zur Zeit) weich oder als eher hart präsentiert. Welche Deckungseinschränkungen ein eher harter Markt mit sich bringen könnte, lässt sich auch anhand der in den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV zur D&O Versicherung (Stand: Januar 2008) aufgelisteten (immerhin 18) Ausschlussbestimmungen ermessen. Unter den zur Zeit noch weichen Marktgegebenheiten spielt das GDV-Modell in der praktischen Umsetzung kaum eine Rolle.

Die Zahl der Ausschlüsse ist beim VermöRS hingegen in aller Regel konstant gering. Oftmals erschöpfen sie sich – neben einem Ausschluss für Ansprüche wegen Vertragsstrafen und dgl. – in einem Ausschluss für vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden. Dieser Ausschluss ist weniger einschränkend als der in der D & O Versicherung übliche Ausschluss, wonach der Versicherungsschutz bereits dann entfallen kann, wenn feststeht, dass der Vermögensschaden auf einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten beruht.

Eine weniger beschnittene Abwehrdeckung, wie sie diese Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stellt, kann nicht zuletzt auch für Unternehmen aus Branchen von Bedeutung sein, denen eine D&O Versicherung unter bestimmten Rahmenbedingungen nicht (mehr) oder nur mit erheblichen Einschränkungen geboten wird. Dazu kann etwa ein mehr oder weniger weit formulierter sog. Dienstleistungsausschluss gehören.

Zum anderen kann eine neben der D&O Versicherung existierende VermöRS im Einzelfall zu einer Erhöhung des für Abwehrkosten einsetzbaren Summenpotentials führen oder auch im Bereich eines eventuell in der D&O-Versicherung vereinbarten generellen Selbstbehalts wirken.

Vor diesem Hintergrund dürfte das Urteil des OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Beachtung finden.

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