Managerrechtsschutz - OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Der Rechtsschutz Fall
Bei der X-GmbH handelte es sich um eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, deren Tätigkeitsbereich auf mittelständische Firmen ausgerichtet war. Im Jahre 1992 wurde ein sogenannter Top Manager Rechtsschutz (Kombination aus Straf- und Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung) abgeschlossen.
Der Versicherungsschutz galt für die beiden Geschäftsführer der X-GmbH und erstreckte sich auf alle ihre weiteren Funktionen als Beiratsmitglied in Unternehmen, an denen die X-GmbH beteiligt war. Über den Straf«rechtsschutz» bestand Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von nur vorsätzlich begehbaren Straftatbeständen gemäß §§ 399, 400 AktG, 82 GmbHG und 331 HGB.
Nachdem der Kläger im Jahre 1998 die Alleingeschäftsführung der X-GmbH übernommen hatte, wurde die erste Seite des Versicherungsvertrages ausgetauscht und anstelle der bisherigen Geschäftsführer der Kläger eingesetzt. Während seiner Geschäftsführertätigkeit kam es zu weiteren Beteiligungen, u. a. an einer Aktiengesellschaft. Im Zuge dessen wurde der Kläger dort Aufsichtsratsmitglied.
Die AG musste im Jahre 2004 Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter machte gegen den Kläger Schadenersatzansprüche gemäß §§ 115, 93 Abs. 3 Ziffer 6 AktG wegen Verletzung von Aufsichtsratspflichten geltend.
Hierfür begehrte der Kläger Versicherungsschutz aus dem Top-Manager Rechtsschutz. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Deckung unter Hinweis darauf, dass eine Aufsichtsratstätigkeit nicht versichert sei.