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Managerrechtsschutz - OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Die Entscheidung

Managerrechtsschutz - OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Die Entscheidung

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Managerrechtsschutz - OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Die Entscheidung

Das OLG Köln hielt den Versicherer für verpflichtet, dem Geschäftsführer Deckung zu gewähren.

Nach Auffassung des OLG Köln war hier der Auslegungsmaßstab für Individualvereinbarungen anzulegen (§§ 133, 157 BGB), da es sich bei den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag weitgehend um individuell getroffene Abreden handelte. Das ergab sich insbesondere aus der namentlichen Benennung der Geschäftsführer, der Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung sowie der speziell auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenen Prämienregelung. Der individuellen Prägung des Vertrages stand nicht entgegen, dass für eine Vielzahl von Verträgen geltende Versicherungsbedingungen einbezogen worden waren.

Gemäß §§ 157, 133 BGB sind neben dem Wortlaut (einschließlich der systematischen Stellung im Gesamtzusammenhang des Textes) die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien in die gebotene Auslegung einzubeziehen.

Im Versicherungsvertrag der Rechtsschutzversicherung hieß es allgemein, dass der Versicherungsschutz für die Geschäftsführer des Unternehmens galt. Damit kam laut OLG Köln auch zum Ausdruck, dass ein umfassender Versicherungsschutz für sämtliche Geschäftsführertätigkeiten gewährt werden sollte. Diese umfassten auch Aufsichtsratstätigkeiten, weil die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Beiratsmandaten gemäß dem Geschäftsführervertrag und der Geschäftsordnung des Unternehmens zum typischen Umfang der Geschäftsführertätigkeit gehörte.

Eine Argumentationsstütze erblickt das OLG darin, dass in der Strafrechtsschutzdeckung ausdrücklich Vorschriften des Aktiengesetzes (z. B. §§ 93, 400 AktG) genannt waren. Einer Erwähnung dieser Vorschriften in der individualvertraglichen Bestimmung hätte es nach Auffassung des Gerichts nicht bedurft, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Aktiengesetzes – sei es als Vorstand oder als Aufsichtsrat – von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.

Zur weiteren Untermauerung zieht das OLG eine Zusatzklausel im Vertrag heran, wonach aufgrund besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz zu gewähren war, wenn der Versicherungsnehmer neben seiner Hauptaufgabe für die juristische Person in der Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Aufgaben in Europa für ein dort ansässiges Tochter- oder Beteiligungsunternehmen übernahm. Als zusätzliche Aufgaben kamen die Tätigkeit als Vorstandsmitglied und als Leiter sowie die Tätigkeiten i. S. der vertraglichen Vereinbarungen in Betracht, wo es hieß, dass Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied bestehe.

Aus der wahlweisen Benennung dieser Tätigkeiten lasse sich – so das OLG – entnehmen, dass man Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten als gleichgestellt ansehen müsse. Einer gesonderten Benennung der Aufsichtsratstätigkeit habe es wegen dieser Gleichstellung nicht bedurft.

Im Zusammenspiel mit dem übrigen Klauselwerk könne man demzufolge aus der Vertragsübersicht nicht den Schluss ziehen, dass lediglich die Beiratstätigkeit als zusätzliche Aufgabe gedeckt und die Aufsichtsratstätigkeit ausgeschlossen sein sollte. Außerdem – so das OLG Köln – seien Abreden, die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, im Zweifel eng auszulegen.

Dieser Auslegung standen gemäß OLG Köln die Interessen des Versicherers nicht entgegen. Denn die Deckung von Aufsichtsratstätigkeiten habe das versicherte Risiko nicht erhöht, was auch aus der Prämienregelung zu ersehen sei. Die Jahresprämie habe sich nach der Anzahl der Geschäftsführer unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten für Beteiligungsfirmen errechnet.

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