Managerrechtsschutz - OLG Köln vom 28.4.2009 – 9 U 114/08 – Folgerungen für die Vertragspraxis
Aus dem Urteil des OLG Köln vom 28.4.2009 können einige grundsätzliche Schlussfolgerungen für die Gestaltung des Versicherungsschutzes gezogen werden:
Kombinierte Vermögensschaden- und Industrie Strafrechtsschutz Versicherungen basieren regelmäßig auf Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind, sowie auf teils miteinander korrespondierenden Individualvereinbarungen. Die Komplexität der verschiedenen, mehr oder weniger ineinandergreifenden, Regelungen birgt die Gefahr von Auslegungsstreitigkeiten.
Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist bei der Auslegung nicht nur auf den Wortlaut, die Systematik der Bedingungen, die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien abzustellen, sondern es spielt auch der Grundsatz eine besondere Rolle, wonach Abreden, die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, im Zweifel eng auszulegen sind .
Losgelöst von der konkreten Fallkonstellation dürfte es im Interesse aller bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes Mitwirkenden liegen, (insbesondere gerichtliche) Deckungsstreitigkeiten mit höchst offenem Ausgang möglichst zu vermeiden.
Damit dies gelingt, ist es unabdingbar, dass die Vertragsparteien sich zum einen vor Abschluss der Police intensiv mit der Ausrichtung und dem Betätigungsfeld des Unternehmens als Versicherungsnehmer und mit den versicherten Personen in ihren jeweils aktuellen (Leitungs-) Funktionen befassen. Dies geschieht sicherlich in vielen Fällen.
Zum anderen müssen die gewonnenen Feststellungen in bestimmten Abständen hinterfragt und ggf. ergänzt werden, damit der zugesagte Versicherungsschutz mit den jeweils gewonnenen Erkenntnissen Schritt hält. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Versicherungspolice stets die aktuelle Aufstellung des Unternehmens und die internen und externen Leitungsaktivitäten seiner versicherten Führungskräfte abbildet.
Dass Letzteres nicht immer der Fall ist, belegt das Urteil des OLG Köln. Wenn es auch erfreulich ist, dass die Richter eine nicht eindeutige Dokumentierung im Versicherungsvertrag der Rechtsschutzversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gereichen ließen, so steht dies der Feststellung, dass Vorbeugen im Allgemeinen der Vorzug zu geben ist, nicht entgegen.
Die hier aufgezeigten Aspekte und Empfehlungen lassen sich grundsätzlich auch auf die D&O Versicherung übertragen.