Patentrechtsschutz - Abgrenzung zur allgemeinen Rechtsschutzversicherung
Eine herkömmliche Rechtsschutzversicherung gewährt keine Kostenübernahme für Streitigkeiten aus dem Recht des geistigen Eigentums. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 d) der ARB 2010, an denen sich die Rechtsschutzversicherer meistens orientieren. Dort heißt es, dass Rechtsschutz nicht besteht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten alle der Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen auf diesen Gebieten vom Rechtsschutz ausgeschlossen.