Privatrechtsschutz
Die Leistungsform Privatrechtsschutz für Nichtselbstständige (Privatpersonen) des § 25 ARB ist das Gegenstück zum Privatrechtsschutz für Selbstständige nach § 23 ARB. Der § 25 ARB ist für Nichtselbstständige konzipiert, das heißt, der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner dürfen keine irgendwie geartete selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR im Kalenderjahr ausüben.
Wird diese Umsatzgrenze überschritten, wandelt sich der Vertrag automatisch in den Privatrechtsschutz für Selbstständige nach § 23 ARB um.
Hinweis
Hier finden Sie Infos zum Privatrechtsschutz für Selbstständige und Freiberufler Privatrechtsschutz für Selbstständige