Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche - Kostenübernahme
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt folgende Kostenpositionen:
Rechtsanwaltskosten
Der Versicherer trägt abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die angemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes des Versicherten. Die Angemessenheit
bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit.
Bezüglich des Schadenersatzrechtsschutzes trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Kosten eines Rechtsanwalts nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG.
Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG zu übernehmen wäre.
Gutachterkosten
Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten der für die Verteidigung erforderlichen Gutachten der vom Versicherten beauftragten Sachverständigen. Hiervon umfasst sind auch die angemessenen Kosten eines Rechtsgutachtens von Rechtsanwälten, Steuerberatern, sonstigen gesetzlichen Bevollmächtigten oder Hochschulprofessoren nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherers.
Sonstige Kosten
Der Versicherer trägt
Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen- und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden;
Verfahrenskosten versicherter Verfahren, außerhalb Europas bis zur Höhe der in Deutschland geltenden Kostenordnungen;
Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts;
Reisekosten des Versicherten an den Ort des Gerichts bzw. der Behörde, wenn diese das persönliche Erscheinen angeordnet haben. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Abwesenheiten von deutschen Rechtsanwälten gesetzlich geregelten Sätze übernommen;
gesetzliche Kosten des für den Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes;
erforderliche Dolmetscher- und/oder Übersetzungskosten.
Kaution
Der Versicherer übernimmt schließlich auch die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten) für alle Sicherheitsleistungen, die der Versicherte zum Zwecke der Haftverschonung gezahlt hat, oder stellt ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe von z.B. 250.000 EUR je Rechtsschutzfall als Kaution zur Verfügung.