Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche - Rechtsschutzfall
Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist und soweit dieser nicht auf Umständen oder Pflichtverletzungen beruht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Rechtsschutzversicherung bereits bekannt waren. Als Rechtsschutzfall gilt
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Versicherte. Dies gilt auch für nachfolgende Vollstreckungsverfahren sowie Verfassungsbeschwerden. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren die Einleitung eines standes- und disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Versicherte. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn es bei der zuständigen Stelle als solches verfügt ist.
für die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherten.
für die Firmenstellungnahme gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
für die Beratung und Betreuung - für einen Versicherten oder Dritten - als Zeugen die Aufforderung zur Vernehmung durch die zuständige Stelle.
in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Strafsachen die förmliche Einleitung des Verwaltungsverfahrens.
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Schadenereignis, das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegt.
Hinweis