Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche - Versicherte Personen
Versicherte sind die Versicherungsnehmer (das Unternehmen) sowie die versicherten Personen. Zu den versicherten Personen der VN zählen die namentlich benannten Betriebsangehörigen in ihrer Funktion als Fuhrparkverantwortliche.
Wenn eine ausgeschiedene Person Rechtsschutz verlangt, besteht Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für die Versicherungsnehmer ergeben. Die Versicherungsnehmer muss der Rechtsschutzgewährung zustimmen.
Wenn eine versicherte Person Rechtsschutz verlangt, kann die Versicherungsnehmer widersprechen, soweit gegen die jeweilige versicherte Person wegen Handlungen oder Unterlassungen Vorwürfe erhoben werden, die sich gegen die Vermögensinteressen der Versicherungsnehmer richten. Für von der Rechtsschutzversicherung bereits vor Zugang des Widerspruches übernommene oder zugesagte Leistungen besteht der Versicherungsschutz fort.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fuhrparkbetrieb der Versicherungsnehmer stehen und nicht nur anlässlich der Ausübung der beschriebenen betrieblichen Funktion der jeweiligen versicherten Person für die Versicherungsnehmer vorgenommen worden sind.