Rechtsschutzversicherung für Firmen
Hier arbeiten wir gerade für Sie allgemeine Infos und Tipps zum Thema Rechtsschutzversicherung für Firmen ein. Die Beiträge können Sie schon jetzt berechnen und vergleichen.
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Rechtsschutzversicherung
Ein Mieter zahlt die vereinbarte Miete nicht. Einem Arbeitnehmer wird wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz gekündigt. Es reicht also nicht aus, wenn jemand von einem gesetzlichen oder vertraglichen Recht Gebrauch macht, ohne dass dessen Ausübung einen Verstoß darstellt oder einen solchen voraussetzt. Für den Fall des Verstoßes eines Gegners gegenüber einem vorausgegangenen Verstoß des VN gilt Folgendes: Es ist gleichgültig, ob der VN angreifen oder sich verteidigen will.
Aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht. Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Die Auseinandersetzung innerhalb einer BGB-Gesellschaft oder einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Hausgrundstück zwischen geschiedenen Ehegatten ist nicht aus der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Rechtsschutzversicherung. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rechtsschutzversicherung und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes. Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die bei Abschluss des Rechtsschutzversicherung Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren. Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Mandat durch die erfolglose Inanspruchnahme inländischer Stellen nicht verbraucht wird. Alle den Rechtsanwalt betreffenden Bestimmungen gelten entsprechend in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutzversicherung für Firmen im Familien- und Erbrecht für Notare, im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer) und sachkundige Bevollmächtigte.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Die Wahrnehmung rein wirtschaftlicher Interessen und die hierdurch ausgelösten Kosten (z.B. Mitwirkung eines Anwalts bei Finanzierungsverhandlungen des VN mit einer Bank) sind nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung für Firmen. Mit der Formulierung wird der Dienstleistungscharakter der «Rechtsschutzversicherung» stärker betont.
Der zunächst zugesagte Rechtsschutz ist insoweit also aufschiebend bedingt. Der VN hat der Rechtsschutzversicherung für Firmen dann die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorsatzvorwurfes aufgewandt hat. Der Straf-Rechtsschutz umfasst ferner die Verteidigung bei einem sonstigen Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Hierzu zählt vor allem der Tatbestand der Körperverletzung, aber auch die Gewässerverunreinigung nach § 324 BGB.
Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz erhält. Der Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden. Unabhängig vom Widerspruch besteht jedoch gemäß § 3 Abs. 4a ARB kein Rechtsschutz bei Ansprüchen mehrerer VN desselben Rechtsschutzversicherung für Firmen Vertrag untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den VN.
Gemäß § 5 ARB erbringt und vermittelt der Versicherer Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und übernimmt die dort im Einzelnen aufgeführten Kostenpositionen. Der Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts. Die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies sind insbesondere die gesetzlichen Gebühren des Anwalts, bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Postleistungen.
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat. Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl einer Straftat vorgeworfen wird
Einige Rechtsschutzversicherung Anbieter erweitern den Baurisikoausschluss, indem auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ausgeschlossen werden. Es besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf Eigentumswohnung aufgenommen wurde
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Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung beginnt gemäß § 7 ARB zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der sog. Erstbeitrag
unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt. § 7 ARB 2008 greift die Bestimmung des § 33 VVG auf.
Da es sich um eine sog. Schickschuld handelt, gilt der Erstbeitrag bereits dann als gezahlt, wenn er aus der Verfügungsgewalt des VN ausgeschieden ist und
nicht erst mit dem Zugang beim Versicherer.
Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Auseinandersetzungen aus
einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu
erbrechtlichen Ansprüchen. Der Anspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf
den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Das ist z.B. bei einem Verkehrsunfall der Fall. Schwierigkeiten können sich hingegen dann ergeben, wenn zwischen dem schadenverursachenden Ereignis und dem
tatsächlichen Schadeneintritt ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt und nur ein Teilbereich in den versicherten Zeitraum fällt. Im Beratungs-Rechtsschutz
für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht stellen die ARB auf das Ereignis ab, das die Änderung der Rechtslage des VN oder einer mitversicherten
Person zur Folge hat (z.B. Tod des Erblassers, Trennung der Ehegatten oder Geburt eines Kindes).
Infos zur Rechtsschutzversicherung
Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch nur einen entsprechenden
Anteil der Kosten. Stehen z.B. beim Straf-Rechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird
die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss
und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.
Durch die Formulierung eines Anwalts in § 5 ARB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für in derselben Instanz und in derselben Sache eingeschaltete
weitere Anwälte von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht übernommen werden. Kündigt z.B. der VN den Anwaltsvertrag vorzeitig und wechselt er anschließend
in derselben Angelegenheit zu einem neuen Anwalt, entstehen weitere Gebühren und somit Mehrkosten. Diese Mehrkosten muss die Rechtsschutzversicherung nur
Aus dem Rechtsschutzversicherung Vertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. Für Streitigkeiten aus anderen
Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz.
Das entspricht dem Prinzip der Spartentrennung. Wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs-
und sonstiger Anliegerabgaben.
Rechtsschutzversicherung für Firmen
Aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen: In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis, Vorstandsmitglieder
einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Stiftung, Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins. Personen, denen nur eine
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter. Zweck des Risikoausschlusses ist,
Streitigkeiten aus über die herkömmliche Rechtsschutzversicherung zu decken.
Der Eintritt des Versicherungsfalles knüpft nach § 4 Abs. 1c ARB grundsätzlich an den Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften der Rechtsschutzversicherung für Firmen begangen hat oder begangen haben soll. Unter Verstoß versteht man hierbei jede objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Für dessen Vorliegen kommt es nicht darauf an, ob die
Beteiligten positive Kenntnis hatten Ansprüche abgeleitet oder abgewehrt werden.
Gemäß § 5 ARB erbringt und vermittelt der Versicherer Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und übernimmt die dort im Einzelnen aufgeführten
Kostenpositionen. Der Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts. Die gesetzliche Vergütung für die
Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies sind insbesondere die gesetzlichen
Gebühren des Anwalts, bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Postleistungen.
Tipps zum Versicherungsgebiet Rechtsschutzversicherung
Zu den sonstigen Nutzungsverhältnissen zählen z.B. Wohnungsleihe und schuldrechtliche Wohnrechte sowie Nutzungsverhältnisse aufgrund eines
Grundstückskaufvertrages bis zum Besitzübergang. Die Anmietung von Ferienwohnungen, Campingplätzen und Hotelzimmern fällt nicht unter § 29 ARB. Es handelt
sich hier nämlich um kurzfristige Nutzungsverhältnisse, während der Rechtsschutzversicherung auf längerfristige Schuldverhältnisse abstellt.
Streitigkeiten aus Nutzungsverhältnissen unterliegen der Rechtsschutzversicherung.
Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht möglich. Die Entscheidung des
Schiedsgutachters ist für die Rechtsschutzversicherung bindend, während der VN die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben
kann. Der VN trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war.
Der Versicherer trägt die Kosten des VN und die Kosten des Schiedsgutachters.
Ohne eine von den ARB abweichende Regelung würde eine vereinbarte Selbstbeteiligung in allen vier Bereichen anfallen. Der für eine Selbstbeteiligung gewährte
Prämienvorteil ist manchmal vergleichsweise geringfügig. Sieht ein Rechtsschutzversicherter im Falle einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der
Beauftragung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (z.B. bei einem relativ geringen Bußgeld) ab, so ist zu beachten, dass ohne
eine anwaltliche Vertretung Nachteile entstehen können.
Allgemeines rund um das Thema Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsstellung der versicherten Personen regelt § 15 ARB. Danach besteht Versicherungsschutz für den VN der Rechtsschutzversicherung und die im Versicherungsschein oder in den
einzelnen Rechtsschutzformen genannten Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz zu Gunsten der Personen, denen auf Grund des
Todes oder der Verletzung des VN oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes daraus resultierende Ansprüche zustehen (z.B. Erben). Die für den VN
anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
Die Rechtsschutzversicherung für Firmen bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf
bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus
der Sicht des Versicherers möglichen Deckungsumfang. § 2 ARB listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen der behandelten
Rechtsschutzformen kombiniert werden können, im Einzelnen auf.
Eine Zahlungsklage gegen den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn der VN die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche
Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der VN Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem
Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt. Das zuständige Gericht bestimmt sich bei Klagen gegen den Versicherer gemäß
§ 20 ARB nach dessen Sitz oder einer zuständigen Niederlassung des Versicherers.
Nützliche Informationen über die Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung bei Ordnungswidrigkeiten umfasst Ordnungswidrigkeiten aus allen versicherten Lebensbereichen. Da die ARB 2008 nicht zwischen verkehrsrechtlichen
und sonstigen Ordnungswidrigkeiten unterscheiden, besteht auch bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten Versicherungsschutz. Bei festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Firmenfahrzeugen übersenden die Behörden den Firmen als Fahrzeughalter meistens einen Anhörungsbogen. Damit soll der
verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden können.
Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien. Zu den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres zählen der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien Marokko, Zypern und
Malta. Neben den Kanaren und Madeira können auch die Azoren aufgenommen werden. Da es darauf ankommt, wo der Anspruch durch die Rechtsschutzversicherung für Firmen
zu verfolgen ist, ist es unerheblich, wo der Versicherungsfall eingetreten ist.
Bei der Rechtsschutzversicherung geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in
Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt
klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand
der Haftpflichtversicherung.
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