Verkehrsrechtsschutz - Deckungsausschlüsse
Kein Versicherungsschutz im Verkehrsrechtsschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen in der Person des Versicherungsnehmer bzw. des mitversicherten, berechtigten Fahrers vorliegen:
Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Eintritt des Versicherungsfalls
Fehlende Berechtigung zum Fahren des Fahrzeuges
Fehlen der Zulassung bzw. des Versicherungskennzeichens für das Fahrzeug.
Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen werden im Beitrag Obliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung behandelt.