Verkehrsrechtsschutz - Fahrzeugrechtsschutz als Sonderform
Eine Sonderform des Verkehrsrechtsschutz ist der Fahrzeugrechtsschutz, den man zu § 21 ARB individuell vereinbaren kann. Er ist für Fälle gedacht, in denen Eigentümer und Halter nicht identisch sind.
Im Unterschied zum Verkehrsrechtsschutz bezieht sich der Fahrzeugrechtsschutz nicht auf sämtliche auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge, sondern nur auf ein ganz bestimmtes, im Versicherungsschein der Rechtsschutzversicherung zu bezeichnendes Fahrzeug, dessen Zulassung auf den Versicherungsnehmer keine Voraussetzung ist.