Vermögenschaden Rechtsschutz - Versicherte Kosten
Die Vermögensschaden Rechtsschutz Versicherung ist eine Kostenversicherung. Sie erstattet die Verfahrens- und Anwaltskosten sowie weitere Kosten gemäß den vereinbarten Bedingungen.
Verfahrenskosten
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren. In Verfahren außerhalb Europas übernimmt die Rechtsschutzversicherung Verfahrenskosten bis zur Höhe des Betrages, der anfallen würde, wenn die Verfahren in Deutschland stattfinden und die Kosten nach deutschen Gesetzen ermittelt würden.
Unter Verfahrenskosten versteht man alle dem Versicherten vom Gericht auferlegten Kosten versicherter Verfahren, vor allem Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten sowie Kosten des gegnerischen Anwalts, sofern der Prozess verloren geht, einschließlich der Vorschüsse auf diese Kosten. Im Einzelnen sind dies folgende Kosten:
Rechtsanwaltskosten,
Reisekosten,
sonstige Kosten.
Tipp
Rechtsanwaltskosten
Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts.
Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Mit dieser Regelung trägt der Versicherer dem Umstand Rechnung, dass auf Unternehmensstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte nicht nach der gesetzlichen Gebührenordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, sondern auf der Grundlage von Honorarvereinbarungen.
Reisekosten
Der Versicherer trägt auch die angemessenen Kosten für
notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts sowie für Reisen zum Versicherten und an den Sitz der Gegenseite,
Reisen der versicherten Personen zu einem ausländischen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
Sonstige Kosten
Der Versicherer trägt ferner:
Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Kosten für eine einverständliche Erledigung (z. B. Vergleich), soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
Kosten für Streitbeitritte, Streitverkündungen und negative Feststellungsklagen, sofern er schriftlich zugestimmt hat,
notwendige Dolmetscher- und Übersetzungskosten.