Vermögenschaden Rechtsschutz - Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz des Vermögenschaden Rechtsschutz ist auf die Ebene der Unternehmensleitung zugeschnitten, also auf
Vorstände einer AG oder eines Vereins,
Geschäftsführer einer GmbH,
Aufsichtsräte, Beiräte oder Verwaltungsräte oder
Geschäftsführende Gesellschafter einer oHG oder KG des Versicherungsnehmers und – falls vereinbart – der Tochterunternehmen.
Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung können somit grundsätzlich die Organmitglieder von Unternehmen erlangen. Auf Wunsch können auch leitende Angestellte eingeschlossen werden, auch wenn deren Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen deutlich eingeschränkt ist. Tochterunternehmen sind solche juristischen Personen oder vergleichbare ausländische Gesellschaftsformen, an denen der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt
mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hält;
50 Prozent oder weniger, jedoch mehr als 20 Prozent der Stimmrechte hält, sofern der Versicherungsnehmer nachweislich einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
Bei Mitgliedern der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz auch für deren Aufsichtsrats-, Beirats- oder Verwaltungsratsmandate in anderen Unternehmen, sofern sie im Interesse des Versicherungsnehmers wahrgenommen werden (sog. externe Mandate).
Hinweis
Versicherungsnehmer ist in aller Regel das Unternehmen (sog. Unternehmenslösung). Nur selten schließen Vorstände oder Geschäftsführer persönlich eine Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung ab.