Vermögenschaden Rechtsschutz - Versicherungsfall
In zeitlicher Hinsicht sind für das Vorliegen eines Versicherungsfalls zwei Voraussetzungen maßgeblich:
Zum einen gilt der Versicherungsfall als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, die einen Vermögensschaden verursacht haben könnten.
Unter einem Verstoß versteht man hierbei das Handeln gegen eine vertragliche oder gesetzliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Es genügt eine objektive Zuwiderhandlung, ohne dass es darauf ankommt, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst war oder nicht.
Zum anderen muss die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung noch besteht. Als geltend gemacht gilt der Haftpflichtanspruch dann, wenn er gegen die versicherte Person schriftlich erhoben wird.
Beim Abschluss der Vermögensschaden Rechtsschutz Versicherung kann eine sog. Rückwärtsversicherung vereinbart werden. Dann besteht Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraums von z. B. zwei Jahren vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Damit wird der materielle Versicherungsbeginn zeitlich über den formellen Versicherungsbeginn hinaus vorverlegt.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsfälle den versicherten Personen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Mit dieser Einschränkung sollen Zweckabschlüsse verhindert werden.
Tipp
Regelmäßig sieht der Vermögensschaden Rechtsschutz eine so genannte Nachmeldefrist vor. Dann besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Haftpflichtanspruch bei einem während der Vertragslaufzeit eingetretenen Versicherungsfall innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Vertragsende erstmals geltend gemacht wird.
Läuft der Versicherungsvertrag länger als ein Jahr, kann sich die Nachmeldefrist mit jedem weiteren Versicherungsjahr um weitere sechs Monate bis zu einer maximalen Nachmeldefrist von fünf Jahren verlängern.
Oftmals sehen die Bedingungen vor, dass die Nachhaftung nicht greift, wenn nach Vertragsbeendigung ein gleichartiger Vertrag (D&O-Versicherung oder Vermögensschaden-Rechtsschutz Versicherung) bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wird.
Tipp