ARB 2010 - § 2 Leistungsarten der Rechtsschutzversicherung
§ 2 Abs. 1)
Der Umfang des Rechtsschutz kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden.
§ 2 Abs. 2)
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
Der Vermögensschaden Rechtsschutz (Schadenersatzrechtsschutz) tritt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
Der Arbeitsrechtsschutz (Berufsrechtsschutz) tritt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen ein, sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Der Vermieterrechtsschutz bzw. Mietrechtsschutz tritt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen ein, sowie sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Der Vertrags- und Sachenrechtsschutz tritt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz
Der Steuerrechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
Der Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Der Disziplinar- und Standesrechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz Der Strafrechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa)
Satz 1.) eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Satz 2.) Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb)
Satz 1.) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Satz 2.) Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Satz 3.) Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Satz 4.) Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in Familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.