ARB 2010 - § 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
§ 29 Abs. 1)
Satz 1.) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter (Vermieterrechtsschutz),
c) Verpächter,
d) Mieter (Mietrechtsschutz),
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein der Rechtsschutzversicherung bezeichnet sind.
Satz 2.) Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
§ 29 Abs. 2)
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),