ARB 2010 - § 22 Fahrerrechtsschutz
§ 22 Abs. 1)
Satz 1.) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
Satz 2.) Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
§ 22 Abs. 2)
Satz 1.) Unternehmen können den Versicherungsschutz (Firmenrechtsschutz) nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
Satz 2.) Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
§ 22 Abs. 3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
§ 22 Abs. 4)
Satz 1.) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absatz 3, § 21 Absatz 4, § 21 Absatz 7, § 21 Absatz 8 und § 21 Absatz 10 um.
Satz 2.) Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
§ 22 Abs. 5)
Satz 1.) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
Satz 2.) Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Fahrerrechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte.
Satz 3.) Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Satz 4.) Weist der Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Satz 5.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
§ 22 Abs. 6)
Satz 1.) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als 6 Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag.
Satz 2.) Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Satz 3.) Geht die Anzeige später bei der Rechtsschutzversicherung ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.