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Rechtsschutzversicherung - ARB 2010 - § 26 Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige

ARB 2010 - § 26 Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung ARB 2010 - § 26 Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige.

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Rechtsschutzversicherung

ARB 2010 - § 26 Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 1)
Satz 1.) Versicherungsschutz besteht im Bereich für den Privatrechtsschutz, Berufsrechtsschutz, sowie den Verkehrsrechtsschutz des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner im Sinne des § 3 Abs. 4 b), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.
Satz 2.) Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 2)
Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) Satz 1.) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Satz 2.) Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss der Rechtsschutzversicherung oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k).

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 4)
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 5)
Satz 1.) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
Satz 2.) Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Satz 3.) Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die Rechtsschutzversicherung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Satz 4.) Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Satz 5.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 6)
Satz 1.) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absatz 1 und § 21 Absatz 4, § 21 Absatz 5, § 21 Absatz 6, § 21 Absatz 7, § 21 Absatz 8, sowie § 21 Absatz 9 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge – und § 23 um.
Satz 2.) Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von 6 Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen.
Satz 3.) Verlangt er diese später als 2 Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.

Grüner Pfeil nach rechts § 26 Abs. 7)
Satz 1.) Ist seit mindestens 6 Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird.
Satz 2.) Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben.
Satz 3.) Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als 2 Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.



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