ARB 2010 - § 28 Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige
§ 28 Abs. 1)
Versicherungsschutz im Privatrechtsschutz für Selbstständige sowie im Berufsrechtsschutz für Selbstständige besteht
a) für die im Versicherungsschein des Firmenrechtsschutz bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
§ 28 Abs. 2)
Mitversichert sind im
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers im Sinne des § 3 Abs. 4 b),
b) die minderjährigen Kinder,
c) Satz 1.) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt halten.
Satz 2.) Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer des Verkehrsrechtsschutz auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
§ 28 Abs. 3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2 c),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k).
§ 28 Abs. 4)
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
§ 28 Abs. 5)
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
§ 28 Abs. 6)
Satz 1.) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
Satz 2.) Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Satz 3.) Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die Rechtsschutzversicherung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Satz 4.) Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Satz 5.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
§ 28 Abs. 7)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.