Fahrerrechtsschutz
Bereits nach § 21 Abs. 7 ARB besteht ein Fahrerrechtsschutz. § 22 ARB der Rechtsschutzversicherung bietet die Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf dieses Risiko zu beschränken. Von besonderem Interesse ist dies für Versicherungsnehmer, die kein eigenes Fahrzeug besitzen oder versichern wollen, aber fremde Kraftfahrzeuge privat oder beruflich führen.