Fahrerrechtsschutz - Fahrer fremder Fahzeuge
Der Fahrerrechtsschutz des § 22 ARB gewährt dem VN Deckung in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener und auch nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger.
Unternehmen können den Fahrerrechtsschutz gemäß § 22 Abs. 2 ARB der Rechtsschutzversicherung für alle ihre Berufskraftfahrer vereinbaren.