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Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 2 Versichertes Risiko

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 2 Versichertes Risiko

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Firmenrechtsschutz

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Strafrechtsschutz § 2 Versichertes Risiko

Versicherungsschutz besteht auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Firmenversicherung (GKA-VFVB) sowie der nachfolgenden Bestimmungen.

Die Rechtsschutzversicherung trägt nachfolgende unter § 3 aufgeführte Kosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinarrechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden. Versicherungsschutz besteht dabei auch für mögliche Rechtsmittelverfahren vor den Verfassungsgerichten.

Geht es in Strafverfahren um eine Straftat, deren fahrlässige Begehung nicht strafbar ist, besteht, mit Ausnahme der Kosten für den Zeugenbeistand, nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt und es in keinem Falle um ein Verbrechen geht.

Allerdings werden Verbrechen dann vom Versicherungsschutz (vollständig) erfasst, wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes für eine bestimmte Begehungsweise, z. B. für einen minder schweren Fall, das Strafmaß für das Vergehen vorgesehen ist. Die Regelung in Satz 3 dieses Absatzes hinsichtlich der Betroffenheit des Versicherungsnehmers und seine Zustimmung zur Rechtsschutzgewährung gilt entsprechend.

Der Versicherungsschutz umfasst auch eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, die dazu dient, die Verteidigung in versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.

Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus bei der Vernehmung von versicherten Personen als Zeugen auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt (Zeugenbeistand), wenn der Zeuge die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss.

Der Versicherungsschutz umfasst ferner verkehrsrechtliche Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Ausnahme der Verfahren, in denen es ausschließlich darum geht, dass der Versicherte als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt haben soll.

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