Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Verkehrsrechtsschutz § 5 Eintritt des Versicherungsfalles
1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalles
1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 Ziff. 1 von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
1.2 in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
2. Die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 und 1.2 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 5 GKA-VFVB und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungen nach § 2 Ziff. 2 bis 4 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Versicherungsfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn es Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziff. 1.2 ausgelöst hat;
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Im Steuerrechtsschutz vor Gerichten (§ 2 Ziff. 3) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
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